Die Anwendung Glyphosat-haltiger Mittel ist bis 15.12.2026 (Stand 02/25) zulässig: zur Beseitigung nicht abgestorbener Zwischenfrüchte und Altunkräuter vor der Saat von Sommerungen, die im Mulch- oder Direktsaatverfahren ausgesät werden, das gilt auch auf Flächen, die sich in den Ersosionsgefährdungsklassen Kwasser und Kwind befinden, wird vor dem Anbau von Sommerungen gepflügt, darf Glyphosat nur gegen schwer bekämpfbare Unkräuter (Ampfer, Disteln, Quecke) eingesetzt werden. In einigen Bundesländern gilt auch Ackerfuchsschwanz als schwer bekämpfbares Problemgras. Bitte beim zuständigen Amt erkundigen, das eingesetzte Mittel sollte nicht die Auflage NT 307-90 haben (siehe dazu Infobeitrag auf der Homepage). Die Anwendung Glyphosat-haltiger Mittel ist nicht zulässig: zur ganzflächigen Spätanwendung vor der Ernte, in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, auf allen anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Nutzung von Glyphosat nur in besonderen Fällen möglich. Im Vorfeld. . .
Wintergetreide – Herbizidanwendung im Herbst (Fortsetzung aus Info 19/2026)
Bodenherbizide gegen Gräser im Getreide Bis Herbst 2026 dürfen Flufenacet-haltige Herbizide noch aufgebraucht werden. Das Cinmethylin (im Luxinum) hat eine Notfallzulassung im Winterweizen erhalten. Andere Alternativen zur...


